Das Schiedsgutachten
Das Schiedsgutachten wird von beiden streitenden Parteien gemeinsam in Auftrag gegeben. Hierbei werden Ziel und Umfang der zu erbringenden Leistungen und der Zeitrahmen, in dem das Gutachten zu erstellen ist, in einer gemeinsamen Erklärung festgeschrieben. Die Vergütung der gutachterlichen Leistungen ist in dieser Vereinbarung gleichermaßen geregelt.
Die Parteien sind in der Regel: Der Behinderte oder seine Familie mit Rechtsbeistand; die gegnerische Partei mit Rechtsbeistand. Mit dem Auftrag zur Gutachtenerstellung verpflichtet sich der Verfasser ein neutrales Gutachten zu erstellen, welches für beide Parteien eine verbindliche Grundlage zur Beilegung der Streitigkeiten bilden soll. Mit Erteilung des Auftrages hat keine der beauftragenden Parteien die Möglichkeit das Gutachten zu seinem eigenen Nutzen zu beeinflussen.


